Bericht der niederrheinwerke nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009

Allgemeines
Stromlieferanten sind nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Erneuerbare Energien Gesetztes (v. 25.10.2008, auch EEG 2009 genannt) verpflichtet, auf Ihren Internetseiten einen Bericht zu veröffentlichen, der dem Letztverbraucher Einblick gibt, welche Daten gemäß § 49 EEG 2009 ermittelt und an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber mitgeteilt wurden.

Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien an ihr Netz anzuschließen und den angebotenen Strom abzunehmen. Dieser Strom unterliegt darüber hinaus bei bestimmten EEG-Anlagen einer Vergütungspflicht mit gesetzlich festgelegten Vergütungssätzen.

Der aufnehmende Netzbetreiber ist berechtigt, den nach den §§ 23 bis 33 EEG 2009 vergüteten Strom an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber weiterzuverkaufen. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln daraufhin für jedes Kalenderjahr die Strommenge, die sie von Netzbetreibern oder von Betreibern von direkt an das Übertragungsnetz angeschlossenen EEG-Anlagen abgenommen haben. Außerdem stellen sie die Höhe des Anteils dieser EEG-Strommenge am gesamten bundesweiten Letztverbrauch fest (Belastungsausgleichsquote).

Bis Ende 2009 sah das Erneuerbare-Energie-Gesetz im Rahmen des bundesweiten Belastungsausgleiches vor, dass an Letztverbraucher liefernde Stromlieferanten verpflichtet waren, vom Übertragungsnetzbetreiber Strom aus dem EEG-Belastungsausgleich abzunehmen. Die Menge des abzunehmenden Stroms wurde dabei nach der Strommenge bemessen, die an Letztverbraucher geliefert wurde und nach der bundesweit einheitlichen EEG-Belastungsausgleichsquote. Vergütet wurde die Strommenge mit der bundesweit einheitlichen Durchschnittsvergütung.
Diese lag in der Regel über dem normalen Stromeinkaufspreis, so dass beim Stromlieferanten für den zwangsweisen Stromeinkauf gegenüber dem marktbezogenen Einkauf Mehrkosten entstanden. Diese wurden in der Regel im Wege einer Umlage auf den gesamten, an Letztverbraucher abgegebenen Strom, weiter gegeben („EEG-Umlage“).

Nach Maßgabe des neuen Erneuerbare-Energien-Gesetztes vom 25.10.2008 (EEG 2009) sind die Übertragungsnetzbetreiber ab 01.01.2010 verpflichtet, den nach § 16 oder § 35 EEG 2009 vergüteten Strom an einer Strombörse transparent und diskriminierungsfrei zu vermarkten. Ferner können die Übertragungsnetzbetreiber von den Energieversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, anteilig Kostenersatz für das gesamte Handling an den Erneuerbaren Energien verlangen. Dabei werden die Vermarktungserlöse mit den Aufwendungen verrechnet. Die Differenz daraus wird auch weiterhin im Wege einer Umlage auf den gesamten, an Letztverbraucher abgegebenen Strom, weiter gegeben (EEG-Umlage). Die EEG-Umlage ist bundesweit einheitlich und wird für das jeweils folgende Kalenderjahr bis zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internetseiten der Übertragungsnetzbetreiber veröffentlicht und in Cent pro Kilowattstunde angegeben.

EEG-Umlage 2010
Für das Kalenderjahr 2010 beträgt die EEG-Umlage 2,047 Cent pro Kilowattstunde. Mit der EEG-Umlage für das Jahr 2010 werden Strommengen gefördert, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet werden. Der voraussichtliche Anteil des nach EEG geförderten Stroms am voraussichtlichen deutschen Strommix (Erzeugungsmix) für das Jahr 2010 beträgt 18,86%.