Ergänzende Bedingungen für die Grund- und Ersatzversorgung ab dem 01.01.2010
| Ergänzende Bedingungen der Niederrheinwerke Viersen GmbH als Grundversorger gemäß § 36 EnWG zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) vom 08.11.2006 und zu der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV) vom 08.11.2006 Ausgabe 18.11.2009 Preisstand 01.01.2010 |
1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten gemäß § 7 GVV.
Ändert oder erweitert der Kunde bestehende Anlagen oder möchte er zusätzliche Verbrauchsgeräte anschließen, so hat er dies den Niederrheinwerken Viersen GmbH (Grundversorger) vor Inbetriebnahme schriftlich mitzuteilen, soweit sich durch die Änderung der Energieverbrauch erheblich verändert oder sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen ändern. In der Gasversorgung sind die erforderlichen Angaben nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eingetragenes Installationsunternehmen oder durch einen Schornsteinfegermeister schriftlich zu erbringen beziehungsweise nachzuweisen. Anzugeben sind insbesondere Art, Anzahl und Nennwärmeleistung aller angeschlossenen Geräte. Der Kunde hat sich in Zweifelsfällen an den Grundversorger zu wenden und hat die diesbezüglichen Vorgaben des Netzbetreibers zu beachten.
Wird bei einer Prüfung festgestellt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, die als Bemessung für die Versorgung bedeutsam sind, geändert haben, ohne dass eine Mitteilung erfolgte, so ist sowohl der Grundversorger als auch der Kunde für die Zeit nach Änderung auch zu einer rückwirkenden Anpassung der Abrechnungsverhältnisse berechtigt. Daraus entstehende Ansprüche sind gemäß § 18 Ziffer 2 GVV zeitlich begrenzt.
2. Messeinrichtungen gemäß § 8 GVV
2.1 Die für die Ablesung und Abrechnung erforderlichen Messeinrichtungen werden vom Messstellenbetreiber, der auch der Netzbetreiber sein kann, eingebaut, betrieben und gewartet.
2.2 Erhält der Kunde eine neue Messeinrichtung im Sinne des § 21 b Abs. 3a oder Abs. 3b EnWG und werden dem Lieferanten dafür vom Netzbetreiber andere Entgelte für den Messstellenbetrieb in Rechnung gestellt, wird der Lieferant diese Kostenveränderung an den Kunden weitergeben. Der Kunde wird hierüber spätestens mit der nächsten Abrechnung informiert. Die anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.
3. Ablesung gemäß § 11 GVV
3.1 Der Grundversorger ermittelt in der Regel einmal jährlich zum Zwecke der Abrechnung den Verbrauch und bestimmt den jeweiligen Zeitpunkt der Ablesung. Die Ablesung erfolgt nach Wahl des Grundversorgers durch ihn selbst, den Kunden oder den Messdienstleister. Anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei sonstigen berechtigten Interessen des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung hat der Grundversorger das Recht, die Ablesung selbst durchzuführen.
3.2 Wünscht der Kunde alternativ zur einmal jährlichen Ablesung monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Ablesungen (unterjährige Ablesung), muss er diesen Wunsch in schriftlicher Form äußern. Die Anforderungen aus Ziffer 4.2.2 gelten für die unterjährige Ablesung entsprechend. Durch die unterjährige Ablesung entstehenden Mehrkosten werden dem Kunden pauschal gemäß Ziffer 10 zusätzlich zum Grundpreis des jeweiligen Tarifes bzw. des üblichen Verrechnungspreises abgerechnet. Die Kostenpauschale gilt auch für sonstige, vom Kunden gewünschte Zählerstandserfassungen. Erfolgt die Ablesung durch Messdienstleister, werden dem Kunden die dem Messdienstleister für jede mehr als einmal jährliche Ablesung entstehenden Mehrkosten nach den jeweiligen Vorgaben des Messdienstleisters abgerechnet.
3.3 Der Grundversorger schätzt den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden, wenn der Zutritt zum Zwecke der Ablesung nicht möglich ist oder eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vorgenommen wurde.
4. Abrechnung und Abschlagszahlung gemäß §§ 12 und 13 GVV
4.1 Der Verbrauch des Kunden wird in der Regel einmal jährlich zu einem vom Grundversorger festgelegten Termin festgestellt und abgerechnet (Jahresabrechnung). Der Abrechnungszeitraum beträgt üblicher Weise zirka 12 Monate; bei Kundenzugang und
-abgang (Schlussabrechnung) kann der angegebene Zeitraum sich verkürzen.
4.2 Auf Wunsch des Kunden wird der Verbrauch vom Grundversorger alternativ auch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich abgerechnet (unterjährige Abrechnung). Hierüber ist mit dem Grundversorger nach Maßgabe der Ziffern 4.2.1 bis 4.2.3 eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen.
4.2.1 Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden.
4.2.2 Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist dem Grundversorger vom Kunden in schriftlicher Form spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen. In der Mitteilung sind anzugeben:
| - | die Angaben zum Kunden (Firma, Familienname, Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer), die Zählernummer, | |
| - | falls der Messstellenbetrieb und/ oder die Messung auf Wunsch des Kunden durch einen Dritten durchgeführt wird, die Angaben zum Messstellenbetreiber und ggf. zum Messdienstleister (Firma, Registergericht, Registernummer, Adresse), | |
| - | die Energieart, | |
| - | der Zeitraum der gewünschten unterjährigen Abrechnung (monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich), | |
| - | das gewünschte Anfangsdatum der unterjährigen Abrechnung |
4.2.3 Der Grundversorger wird dem Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Mitteilung des Kunden ein Angebot für eine Vereinbarung über eine unterjährige Abrechnung übersenden.
4.3 Auf die Jahres- bzw. unterjährige Abrechnung erhebt der Grundversorger nach individueller Festlegung monatlich oder zweimonatlich gleiche Abschlagszahlungen. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Abschlagszahlungen wird der Verbrauch aus bereits abgerechneten Zeiträumen herangezogen. Bei Neukunden bemessen sich die Abschläge nach dem angemeldeten bzw. prognostizierten Verbrauch oder nach Erfahrungssätzen vergleichbarer Kundengruppen.
4.4 Geleistete Abschlagszahlungen werden mit den Gesamtkosten in der jeweils nächsten Abrechung (unterjährige Abrechnung, Jahres- oder Schlussabrechnung) verrechnet.
5. Zahlungsweise gemäß § 16 Abs. 3 GVV
5.1 Der Kunde hat die Möglichkeit, am Bankeinzug mittels Lastschriftverfahren / Einzugsermächtigung von einem inländischen Konto teilzunehmen oder Zahlungen für Abschläge und Rechnungen in bar oder mittels Überweisung auf ein Konto des Grundversorgers selbst vorzunehmen. In begründeten Einzelfällen kann der Grundversorger die Zahlungsweise auf Selbstzahlung festlegen.
5.2 Bei jeder Zahlung hat der Kunde seine PIN-Nummer und Rechnungseinheit-Nummer anzugeben.
5.3 Rechnungsbeträge und Abschläge sind für den Grundversorger kostenfrei zu entrichten. Maßgeblich für die rechtzeitige Einhaltung der Fälligkeitstermine ist der Eingang der Zahlung beim Grundversorger.
6. Zahlung und Verzug gemäß § 17 GVV
6.1 Rechnungen und Abschläge des Grundversorgers werden zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
6.2 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des vom Grundversorger vorgegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt und / oder durch einen Beauftragten eingezogen. Die durch den Zahlungsverzug des Kunden entstehenden Kosten für die erneute Zahlungsaufforderung kann der Grundversorger pauschal gemäß Ziffer 10 in Rechnung stellen.
6.3 Der Grundversorger behält sich vor, die tatsächlich entstandenen Kosten geltend zu machen.
6.4 Der Kunde hat anfallende Bankkosten für ungedeckte Schecks (Rückschecks) und Rücklastschriften an den Grundversorger zu erstatten.
7. Vorauszahlung und Vorkassensysteme gemäß § 14 GVV
7.1 Kommt ein Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Grundversorger nicht oder nicht rechtzeitig nach oder besteht Grund zu der Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird, ist der Grundversorger wahlweise berechtigt, auf Kosten des Kunden Vorauszahlung zu verlangen oder beim Kunden einen Bargeld-, Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einzurichten.
7.2 Die Verpflichtung des Kunden, Vorauszahlungen zu leisten, entfällt, wenn der Kunde sämtliche Zahlungsverpflichtungen in zwölf aufeinander folgenden Monaten vollständig und pünktlich erfüllt hat.
8. Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung gemäß § 19 GVV
8.1 Bei Zuwiderhandlungen des Kunden, insbesondere bei der Nichterfüllung von Zahlungsverpflichtungen ist der Grundversorger zur Versorgungsunterbrechung berechtigt.
8.2 Die Kosten aufgrund der Unterbrechung der Grundversorgung sowie der Wiederherstellung der Grundversorgung sind vom Kunden zu ersetzen. Die entstehenden Kosten werden dem Kunden pauschal gemäß Ziffer 10 in Rechnung gestellt.
8.3 Die Wiederherstellung der Grundversorgung wird vom Grundversorger davon abhängig gemacht, ob die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und die Bezahlung der Unterbrechungs- und Wiederherstellungskosten erfolgt ist.
8.4 Soweit der Kunde trotz ordnungsgemäßer Termin- und Ersatzterminankündigung nicht angetroffen wird und die erforderlichen Maßnahmen dadurch nicht durchgeführt werden können, kann der Grundversorger die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten pauschaliert gemäß Ziffer 10 in Rechnung stellen.
8.5 Der Grundversorger behält sich vor, tatsächlich entstandene Kosten geltend zu machen.
9. Kündigung gemäß § 20 GVV
9.1 Die Kündigung des Stromgrundversorgungsvertrages durch den Kunden bedarf der Textform und muss wenigstens folgende Angaben enthalten:
- Kunden- und Verbrauchstellennummer
- Zählernummer
- Rechnungsanschrift für die Schlussrechnung
9.2 Bei der Kündigung des Grundversorgungsvertrags beträgt die Kündigungsfrist einen Monat auf das Ende des Kalendermonats. Bei einem Umzug ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger den geplanten Umzugstermin spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Insofern der Kunde innerhalb des Netzgebietes umzieht, wird er – sofern gewünscht – vom Grundversorger weiterbeliefert. Verlässt er das Netzgebiet, wird die Belieferung mit dem Umzug eingestellt.
10. Kostenpauschalen
Beim Stand vom 01.01.2010 gelten die nachfolgenden Kostenpauschalen:
| • | Mahnung: | 4,00 EURO* |
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| • | Nachinkassogang: | 26,70 EURO* |
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| • | Unterbrechung der Versorgung: | 39,90 EURO* |
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| • | Wiederherstellung der Versorgung während der üblichen Arbeitszeit: | 49.50 EURO** |
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| • | Zusatzkosten für die Wiederherstellung der Versorgung außerhalb der üblichen Arbeitszeit: | 49,50 EURO** |
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| • | jede zusätzliche Ablesung bzw. Zählerstandserfassung je Energieart: | 4,17 EURO** |
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| • | jede zusätzliche Rechnung je Energieart (bei unterjähriger Abrechnung): | 13,69 EURO** |
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| * | Die Kosten unterliegen nicht der gesetzlichen Umsatzsteuer. | |
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| ** | Die Beträge enthalten die Umsatzsteuer in der im Liefer- /Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegten Höhe (zurzeit 19 %). | |
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| • | Zinssatz bei Zahlungsverzug und Ratenzahlungs- Vereinbarungen: gem. § 288 BGB für Verbraucher 5 % über dem Basiszinssatz |
11. Inkrafttreten
Für alle Tarifverträge mit grund- bzw. ersatzversorgten Haushaltskunden (gem. § 3 Ziffer 22 EnWG auch Landwirtschaft und Gewerbe bis 10.000 kWh / Jahr), treten diese Ergänzenden Bedingungen mit Wirkung ab 01.01.2010 in Kraft. Sie ersetzen die „Ergänzenden Bedingungen“ vom 01.07.2007, die zu diesem Termin außer Kraft treten.
Viersen, den 18.11.2009
Ihre Niederrheinwerke Viersen GmbH
Der Geschäftsführer