Niederrheinwerke Viersen

Ergänzende Bedingungen ab 01.01.2010

Ergänzende Bedingungen

zur Verordnung über

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
für die Wasserversorgung von Tarifkunden
(AVBWasserV) aus dem
Versorgungsnetz der Niederrheinwerke Viersen GmbH


Gültig ab 1. Januar 2010



1 Baukostenzuschüsse (BKZ)

1.1 Der Anschlussnehmer zahlt den niederrheinwerken bei Anschluss seines Bauvorhabens an das Leitungsnetz der niederrheinwerke bzw. bei Erhöhung seiner Leistungsanforderung und dadurch erforderlich werdender Veränderung am Hausanschluss einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlagen (Baukostenzuschuss).

Der Baukostenzuschuss wird aus den Kosten ermittelt, die typischerweise für die Erstellung oder Verstärkung von örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind. Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die für die Erschließung eines Versorgungsbereiches notwendigen Versorgungsleitungen sowie eventuell erforderliche Druckerhöhungsanlagen. Der Versorgungsbereich wird nach versorgungstechnischen Gesichtspunkten von den niederrheinwerken festgelegt. Kostenanteile, die der Versorgung anderer Kunden als Tarifkunden zuzuordnen sind oder die auf etwaige Anlagenreserven für eine spätere Erhöhung der Leistungsanforderungen entfallen, bleiben unberücksichtigt.

1.2 Als angemessener Baukostenzuschuss zu den auf die Tarifkunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen (Ziffer 1.1, zweiter Absatz) gilt ein Anteil von 60 % dieser Kosten.

Der Baukostenzuschuss wird unter Berücksichtigung der typischen Leistungsanforderungen auf die Gruppe "Haushaltskunden"*) sowie "Übrige Tarifkunden"*) aufgeteilt und daraus für jede Gruppe ein spezifischer Baukostenzuschuss ermittelt. Der spezifische Baukostenzuschuss ergibt sich durch Division des auf die jeweilige Gruppe entfallenden Baukostenzuschusses durch die unter Berücksichtigung der Durchmischung ermittelte Zahl der im Versorgungsbereich zu versorgenden Haushaltskunden bzw. durch die Leistungsanforderungen der zu versorgenden Übrigen Tarifkunden.

1.3 Der vom Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss errechnet sich wie folgt:


(1) Gruppe Haushaltskunden

BKZ = BKZh x Ph

Darin bedeuten:

BKZ: Der vom Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss in Euro.

BKZh:  Der spezifische Baukostenzuschuss der Gruppe Haushaltskunden in
Euro/Haushalt im Versorgungsbereich.

Ph: Der auf den betreffenden Hausanschluss entfallende Anteil an der für die Gruppe Haushaltskunden im Versorgungsbereich unter Berücksichtigung der Durchmischung vorzuhaltenden Leistung.

Als Maßstab hierfür gelten in Abhängigkeit von der Anzahl der Haushalte, die über den betreffenden Hausanschluss versorgt werden, folgende Werte:

Bei 1 Haushalt Ph = 1;
bei 2 Haushalten Ph = 1,6;
bei 3 Haushalten Ph = 1,9;
für jeden weiteren Haushalt erhöht sich Ph um 0,3.

Über den Zähler eines Haushaltes versorgte einzelne gewerblich oder beruflich genutzte Verbrauchseinrichtungen bleiben für die Baukostenzuschussermittlung außer Ansatz.

Gewerbekunden in einem Wohngebäude (z.B. kleine Ladengeschäfte, Arztpraxen, Büros), deren Versorgung über den Anschluss des Wohngebäudes erfolgt und deren Bedarf an vorzuhaltender Leistung (je Kunde) über den eines Haushaltes nicht wesentlich hinausgeht, werden für die Baukostenzuschussermittlung als je ein Haushalt in dem betreffenden Gebäude angesetzt.

Wird die Leistungsanforderung, die dem Anschlussnehmer bei der Berechnung des Baukostenzuschusses als typischerweise vorzuhaltende Leistung unter Berücksichtigung der Durchmischung zugrunde gelegt wird, in einem außergewöhnlichen Umfang überschritten (z.B. für Reserve- und/oder Feuerlöschanschlüsse), so kann der Baukostenzuschuss angemessen erhöht werden.


(2) Gruppe Übrige Tarifkunden

BKZ = BKZü x Pü

Darin bedeuten:

BKZ:  Der vom Anschlussnehmer zu zahlende Baukostenzuschuss in Euro.

BKZü: Der spezifische Baukostenzuschuss der Gruppe Übrige Tarifkunden in Euro/m3 im Versorgungsbereich.

Pü:  Die am betreffenden Hausanschluss im Versorgungsbereich unter Berücksichtigung der Durchmischung vorzuhaltende Leistung (zu erwartende gleichzeitig benötigte Leistung in m3).
________________________
*) Haushaltskunden  =  Tarifkunden mit Haushaltsbedarf
 Übrige Tarifkunden  =  Tarifkunden mit landwirtschaftlichem und/oder gewerblichem,
   beruflichem und sonstigem Bedarf

unter Berücksichtigung der letzten zwei Absätze der Ziffer 1.3 (1)

1.3 Der Anschlussnehmer zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss, wenn er seine Leistungsanforderung erhöht - beim Haushalt in außergewöhnlichem Maße - und dadurch eine Veränderung am Hausanschluss erforderlich wird.

Die Höhe des weiteren Baukostenzuschusses bemisst sich nach den Grundsätzen der Ziffern 1.1 bis 1.3.

1.5 Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht für Fälle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.



2 Hausanschlusskosten

Der Anschlussnehmer erstattet den niederrheinwerken die Kosten für die Erstellung des Hausanschlusses, d.h. der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage, beginnend an der Abzweigstelle der Versorgungsleitung und endend mit der Hauptabsperreinrichtung. Hierbei können die niederrheinwerke innerhalb des Versorgungsbereiches für z.B. nach Art und Querschnitt vergleichbare Hausanschlüsse die durchschnittlichen Kosten je Hausanschluss berechnen.

Ferner erstattet der Anschlussnehmer die Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden.



3 Angebot, Annahme und Fälligkeit

Die niederrheinwerke machen dem Anschlussnehmer ein schriftliches Angebot auf Anschluss seines Bauvorhabens an das Verteilungsnetz bzw. auf Veränderung des Hausanschlusses und teilen ihm darin den Baukostenzuschuss und die Hausanschlusskosten getrennt errechnet und aufgegliedert mit. Der Anschlussnehmer bestätigt den niederrheinwerken schriftlich die Annahme des Angebotes.

Der Baukostenzuschuss wird zugleich mit den Hausanschlusskosten bei Fertigstellung des Hausanschlusses fällig. Bei größeren Objekten können die niederrheinwerke Abschlagszahlungen auf den Baukostenzuschuss entsprechend dem Baufortschritt der örtlichen Verteilungsanlagen verlangen. Ein evtl. gegebener Vorauszahlungsanspruch gemäß § 28 Abs. 3 AVBWasserV bleibt unberührt.



4 Inbetriebsetzung

Die Niederrheinwerke Viersen GmbH oder deren Beauftragte schließen die Kundenanlage an das Vertei-lungsnetz an und setzen sie bis zur Messeinrichtung unter Druck.
Die erstmalige Inbetriebsetzung ist unentgeltlich.

Für jede weitere Inbetriebsetzung und für jeden diesbezüglichen Versuch zahlt der Anschlussnehmer bzw. der Kunde den jeweiligen Weiterverrechnungssatz der Niederrheinwerke Viersen GmbH bzw. des Installateurhandwerkes für eine Meisterstunde.



5 Verlegung von Versorgungseinrichtungen;
 Nachprüfung von Messeinrichtungen


Soweit der Anschlussnehmer bzw. der Kunde Kosten für die Verlegung von Einrichtungen der Wasserversorgung nach § 8 Abs. 3, § 11 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 AVBWasserV und für die Nachprüfung von Messeinrichtungen nach § 19 Abs. 2 AVBWasserV zu tragen hat, sind diese nach dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten.



6 Rechnungslegung und Bezahlung
 
Die Rechnungslegung für den Wasserverbrauch erfolgt ein- oder mehrmonatlich oder im Abstand von etwa zwölf Monaten (=Abrechnungsjahr).

Wird der Wasserverbrauch zwei- oder mehrmonatlich abgelesen und abgerechnet, erheben die niederrheinwerke einen Abschlag auf den Verbrauch, der zum angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig wird. Der Abschlag bemisst sich nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch des Kunden im zuletzt abgerechneten Zeitraum bzw. bei einem neuen Kunden nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch vergleichbarer Kunden.

Die endgültige Abrechnung des abgelesenen Wasserverbrauchs erfolgt unter Berücksichtigung des gezahlten Abschlages in Verbindung mit der nächsten Ablesung.

Wird der Wasserverbrauch jährlich abgelesen und abgerechnet, erheben die niederrheinwerke in gleichen Abständen Abschläge auf den Verbrauch. Deren Höhe bemisst sich nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch des Kunden im vorangegangenen Abrechnungsjahr bzw. bei einem neuen Kunden nach dem durchschnittlichen Wasserverbrauch vergleichbarer Kunden.

Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund einer Ablesung am Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres (Zwölfmonatszeitraum) unter Berücksichtigung der für den Wasserverbrauch in diesem Zeitraum abgebuchten bzw. gezahlten Abschläge.

Ein evtl. gegebener Vorauszahlungsanspruch gemäß § 28 AVBWasserV bleibt unberührt.



7 Zahlungsverzug; Einstellung der Versorgung

Bei Zahlungsverzug, Einstellung der Versorgung gemäß § 33 Abs. 2 AVBWasserV (Sperrung) und Wiederaufnahme der Versorgung werden folgende Pauschalen in Rechnung gestellt:

• Mahnung: 4,00 EURO*
• Nachinkassogang: 26,70 EURO*
• Unterbrechung der Versorgung 39,90 EURO*
• Wiederherstellung der Versorgung während der üblichen Arbeitszeit 49,50 EURO**
• Zusatzkosten für die Wiederherstellung der Versorgung
  außerhalb der üblichen Arbeitszeit: 49,50 EURO**
• jede zusätzliche Ablesung bzw. Zählerstandserfassung je Energieart 4,17 EURO**
• jede zusätzliche Rechnung je Energieart 13,69 EURO**(bei unterjähriger Abrechnung)
 * Die Kosten unterliegen nicht der gesetzlichen Umsatzsteuer.
 ** Die Beträge enthalten die Umsatzsteuer in der im Liefer- / Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegten Höhe (zurzeit 19 %).
• Zinssatz bei Zahlungsverzug und Ratenzahlungsvereinbarungen:
gem. § 288 BGB für Verbraucher 5 % über dem Basiszinssatz

Bei Außensperrungen kann der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt werden.



8 Umsatzsteuer

Den sich aus den Ziffern 1 bis 6 ergebenden Beträgen wird die Umsatzsteuer in der im Liefer-/Leistungszeitpunkt jeweils gesetzlich festgelegten Höhe hinzugerechnet.



9 Inkrafttreten

Diese Ergänzenden Bedingungen treten mit Wirkung ab 01.01.2010 in Kraft und ersetzen die bisherigen Ergänzenden Bedingungen der Niederrheinwerke Viersen GmbH zu der AVBWasserV in der Ausgabe vom 01. Juli 2007.



Viersen, den 14.12.2009
Ihre Niederrheinwerke Viersen GmbH
Der Geschäftsführer