Niederrheinwerke Viersen

Preise für Grund- und Ersatzversorgung ab 01.01.2009

Allgemeine Preise und Bedingungen für die Versorgung von Kunden mit Elektrizität im Rahmen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz
(Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV)


Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

zum 1. Januar 2009 ändern sich die Preise des Grundversorgungstarifs: Der Arbeitspreis pro Kilowattstunde steigt um 1,09 Cent auf brutto 21,06 Cent. Dafür reduziert sich der Verrechnungspreis pro Jahr von 36,89 Euro auf 23,21 Euro brutto. Der Grundpreis bleibt weiterhin stabil: Er beträgt im Privathaushalt pro Jahr brutto 49,98 Euro, im Gewerbe brutto 148,75 Euro. Details entnehmen Sie bitte dem Preisblatt.

Durch die Preisänderungen zahlt ein Kunde mit einem Jahresverbrauch von 3.500 Kilowattstunden – das ist der durchschnittliche Verbrauch eines Privathaushalts – künftig rund 2,00 Euro brutto mehr im Monat. Dies entspricht einer Erhöhung von zirka 3,1 Prozent. Grund für die Preissteigerung sind hauptsächlich Mehrkosten, die sich aus der staatlichen Förderung von alternativen Energien ergeben. Eine weitere Belastung für den Stromeinkauf ist unter anderem die weltweit rasant wachsende Nachfrage nach Rohstoffen für die Stromerzeugung.

Über diesbezügliche Preisänderungen sind die niederrheinwerke gemäß § 5 (2) der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) vom 08.11.2006 gehalten, mindestens sechs Wochen vor dem Änderungsstichtag durch öffentliche Bekanntmachung zu informieren. Parallel dazu ergeht in diesen Tagen eine schriftliche Mitteilung an jeden Kunden.

Die hier genannten neuen Preise und Bedingungen der Grund- und Ersatzversorgung für die Kunden der niederrheinwerke treten mit dieser Veröffentlichung zum 01.01.2009 in Kraft. Die bisherigen Preise der Grund- und Ersatzversorgung der niederrheinwerke treten mit Wirkung ab 01.01.2009 außer Kraft.
Die neuen Preise sind ab 01.01.2009 Bestandteil der mit den Kunden bestehenden Grundversorgungs- und Ersatzversorgungsverträge.

Preisblatt für die Grund- und Ersatzversorgung Elektrizität

Allgemeine Preise für die Versorgung von Haushaltskunden
(nach Definition des §3, Nr. 22 EnWG) mit Elektrizität
im Rahmen der Grundversorgung gem. § 36 EnWG
und der Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG

Preise gültig ab 01.01.2009


Bedarfsart Allgemeine Preise

Haushalt

Haushaltsbedarf Grund und Ersatzversorgung*

netto

brutto**
Arbeitspreis Ct/kWh 17,70 21,06
Grundpreis EUR/Jahr 42,00 49,98


Landwirtschaft

Landwirtschaftlicher Bedarf Grund- und Ersatzversorgung bis 10.000 kWh/Jahr

netto

brutto**
Arbeitspreis Ct/kWh 17,70 21,06
Grundpreis EUR/Jahr 42,00 49,98
Landwirtschaftlicher Bedarf Ersatzversorgung ab 10.000 kWh/Jahr*
Arbeitspreis Ct/kWh 17,70 21,06
Grundpreis EUR/Jahr 42,00 49,98


Gewerbe

Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf Grund- und Ersatzverorgung bis 10.000 kWh/Jahr

netto

brutto**
Arbeitspreis Ct/kWh 17,70 21,06
Grundpreis EUR/Jahr 125,00 148,75
Gewerblicher, beruflicher und sonstiger Bedarf Ersatzverorgung ab 10.000 kWh/Jahr*
Arbeitspreis Ct/kWh 17,70 21,06
Grundpreis EUR/Jahr 125,00 148,75


Schwachlast

Unterbrechbarer Bedarf (Schwachlastzeit ausschließlich
zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr)

netto

brutto**
Arbeitspreis Ct/kWh 12,63 15,03
Grundpreis EUR/Jahr 42,00 49,98


Verrechnungspreise nach Vorgaben des Messstellenbetreibers
Messung und Abrechnung
netto

brutto**
- Wechselstrom-Eintarifzähler EUR/Jahr 19,50 23,21
-Drehstrom-Eintarifzähler EUR/Jahr 19,50 23,21
-Drehstrom-Zweitarifzähler (incl. Schaltgerät) EUR/Jahr 39,70 47,24
-Stromwandlersatz EUR/Jahr 29,80 35,46

 

Allgemeines
Die Arbeitspreise im Stromentgelt enthalten:

Konzessionsabgaben, die an die Stadt Viersen abgeführt werden.
Sie sind entsprechend der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) auf Höchstbeträge begrenzt:
Bei Stromlieferungen im Rahmen der Schwachlastregelung:
0,61 Ct/kWh
(netto)
0,73 Ct/kWh
(brutto incl. 19% USt.)
Bei sonstigen Stromlieferungen:
1,59 Ct/kWh
(netto)
1,89 Ct/kWh
(brutto incl. 19% USt.)

Eine Stromsteuer nach Stromsteuergesetz in Höhe von 2,05 Ct/kWh, die von den niederrheinwerken an das Hauptzollamt abgeführt wird.
Für Kunden, die nach Vorlage eines Erlaubnisscheins gemäß § 9 StromStG nur einen ermäßigten Steuersatz zu entrichten haben, werden die Arbeitspreise im Stromentgelt entsprechend herabgesetzt.
Die Steuerermäßigung ist - ggf. auch rückwirkend - ab dem im Erlaubnisschein angegebenen Datum zu berücksichtigen.

Belastungen aus dem Erneuerbare Energien Gesetz.
Belastungen aus dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz.

Bemerkungen
* Das Rechtsverhältnis der Ersatzversorgung endet gem. § 38, Abs. (2) EnWG spätestens
drei Monate nach beginn der Ersatzversorgung.

**Werte aus Übersichtlichkeitsgründen zum Teil gerundet; das Stromentgelt wird auf Basis von
Netto-Preisen ermittelt und erhöht sich um die Umsatzsteuer (zurzeit 19%) zum
Rechnungsbetrag.

 

Spezielle Hinweise zum Preisblatt

Spezielle Hinweise zum Preisblatt
Das Preisblatt gilt für die Lieferung elektrischer Energie in das Niederspannungsnetzgebiet der Allgemeinen Versorgung der Niederrheinwerke Netz GmbH auf Basis der Preise und Bedingungen der Grund- und Ersatzversorgung des nach § 36 EnWG bestimmten Grundversorgers, der Niederrheinwerke Viersen GmbH.

Zusammensetzung des Stromentgeltes
Das der Abrechnung zugrunde liegende Stromentgelt setzt sich aus einem verbrauchsabhängigen Arbeitsentgelt, einem verbrauchsunabhängigen Grundentgelt und Verrechnungsentgelt zusammen; wobei der jeweils zur Anwendung kommende Preis ausschließlich durch die für Sie zutreffende Bedarfsart Haushalt, Landwirtschaft oder Gewerbe und die Art der Versorgung bestimmt wird. Maßgeblich bei gemischtem Bedarf ist die Bedarfsart mit dem überwiegenden Elektrizitätsbedarf. Ist der Kunde mit der Einstufung in eine Bedarfsart seitens des Grundversorgers nicht einverstanden, kann er eine getrennte Verbrauchsmessung und -abrechnung verlangen, wenn er die durch die Trennung einmalig und dauerhaft verursachten Kosten trägt.

- Arbeitsentgelt
Das Arbeitsentgelt wird errechnet aus der im Abrechnungsjahr bezogenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden (kWh) mal dem Arbeitspreis gemäß Preisblatt.

- Grundentgelt*
Das Grundentgelt wird errechnet aus dem zeitanteiligen Grundpreis je Bedarfsart und berechnet sich je Entnahmestelle. Es gelten die Preise gemäß Preisblatt.

- Verrechnungsentgelt*
Das Verrechnungsentgelt errechnet sich nach Art und Umfang der erforderlichen Mess- und Steuereinrichtung. Es richtet sich nach den Vorgaben des Messstellenbetreibers. Es gelten die Preise gemäß Preisblatt.

* Grund- und Verrechnungsentgelt werden als Tagespreise in der Abrechnung ausgewiesen. Die Tagespreise errechnen sich aus dem jeweiligen Jahrespreis dividiert durch 365 Tage.
Bei Anlagen, die auf Grund häufigen Standortwechsels bei der Gewerbeausübung nur vorübergehend angeschlossen sind (z.B. Schaustellerbetriebe, kurzzeitige Baustellen und dgl.) werden die Grundentgelte und Verrechnungsentgelte je angefangenem 30-Tage-Zeitraum des einzelnen Anschlusses mit einem Zwölftel der jeweiligen Jahresentgelte gemäß Preisblatt berechnet.

Schwachlastregelung mit unterbrechbarer Elektrizitätslieferung
Auf Wunsch des Kunden steht für Verbrauchseinrichtungen, deren Elektrizitätsbezug bis zu 6 Stunden innerhalb eines Tages nach den Bedürfnissen des Grundversorgers unterbrochen werden kann und neben dem Bedarf für die normale Grund- und Ersatzversorgung getrennt gemessen wird, die Schwachlastregelung mit unterbrechbarer Belieferung zur Verfügung.
Die unterbrechbare Elektrizitätslieferung wird durch einen Zweitarifzähler gesondert vom normalen Verbrauch gemessen und angezeigt und die davon in der Schwachlastzeit bezogene elektrische Arbeit (NT) mit dem Arbeitspreis des Schwachlastentgeltes gemäß Preisblatt berechnet.
Die Schwachlastzeit beträgt die Zeitspanne von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr, kann aber nach den Bedürfnissen des Grundversorgers mit angemessener Vorankündigung verändert werden.
Die bezogene elektrische Arbeit außerhalb der Schwachlastzeit (HT) wird mit dem normalen Arbeitspreis der jeweiligen Bedarfsart gemäß Preisblatt berechnet.
Der Grundpreis in Abhängigkeit von der jeweiligen Bedarfsart und der Verrechnungspreis nach Art und Umfang der Messeinrichtung werden jeweils gemäß Preisblatt zusätzlich in Ansatz gebracht.
Die Freigabe der Elektrizitätsbelieferung und die Umschaltung der beiden Zählwerke (HT und NT) erfolgt durch Rundsteuerempfänger oder ein vergleichbares Schaltgerät.

Beratungsangebot
Über die vorgenannten Varianten und Angebote informieren und beraten wir Sie gern. Nutzen Sie unseren kostenlosen Beratungsservice und besuchen Sie das KundenCenter der niederrheinwerke im Stadthaus am Rathausmarkt (Tel.: 02162 / 371-371).

Zum Preisänderungstermin 31.12.2008 / 01.01.2009 wird der Zählerstand gemäß § 12 (2) der (StromGVV) automatisiert ermittelt, so dass eine Ablesung der Zähler zum 31.12.2008 und Meldung der Zählerstände an uns nicht erforderlich ist.

Auch wir bedauern, die Notwendigkeit der Weiterwälzung der eingetretenen Kostensteigerungen, bitten aber hierfür um Verständnis.